Betreuung im Regelbetrieb
In der Kita dreikäsehoch findet die Kindertagesbetreuung im Regelbetrieb unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen statt.
Das Leben mit dem Corona-Virus in unserer Einrichtung
Wir haben für Sie Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus in unserer Einrichtung zusammengefasst.
Bitte beachten Sie insbesondere die Informationen, die eventuell Auswirkungen auf die Betreuung Ihres Kindes in unseren Einrichtungen haben könnten.
Informationen finden Sie auch auf den Seiten von soziales.hessen.de über folgenden Link: https://soziales.hessen.de/Corona/Kinder-und-Jugendliche/Kinderbetreuung
Elternbrief des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (04.03.2022): Brief an Eltern
- Anspruch auf mehr Kinderkrankentage
- Unser Hygienekonzept
- Eingewöhnungen und notwendige Maßnahmen
- Information zum Betretungsverbot der Kita
Anspruch auf mehr Kinderkrankentage
Mit der am 23. April 2021 in Kraft getretenen Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 weiter ausgeweitet. So unterstützt die Bundesregierung Eltern, die ihre Kinder pandemiebedingt zu Hause betreuen müssen. Der Anspruch gilt nicht nur dann, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist.
Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern können einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen, da eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Kinderbetreuungseinrichtung abzusehen. Eine Antragsstellung ist unter folgendem Link möglich: https://ifsg-online.de/index.html
Weitere Informationen zum Kinderkrankengeld erhalten Sie auf den Seiten der Bundesregierung über folgenden Link:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/kinderkrankengeld-1836090
Unser Hygienekonzept
Für die Kita dreikäsehoch liegt ein umfangreiches, grundlegendes Hygienekonzept vor. Dieses Hygienekonzept erfüllt die Ansprüche des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration, des Gesundheitsamtes, des Veterinäramtes/der Lebensmittelkontrolle als auch die eigenen hohen Ansprüche an eine gesunde Hygiene bei der Arbeit mit kleinen Kindern.
Seit Beginn der Corona-Pandemie wird das Hygienekonzept permanent überarbeitet und an neue Vorgaben angepasst, um die Kinder, ihre Eltern, aber auch unsere Mitarbeitenden so gut es geht vor einer Erkrankung zu schützen.
Zu den coronabedingten Maßnahmen im Rahmen des Hygienekonzeptes gehören die gesteigerte Handhygiene aller, die die Einrichtung betreten, das Tragen von Masken im Kontakt mit den Eltern, sofern die notwendige Abstandsregelung nicht eingehalten werden kann, gesteigertes Lüften und vieles mehr.
Die Eltern werden über alle Maßnahmen, an denen sie selbst mitwirken können und müssen, über gut sichtbare Aushänge im Eingangsbereich informiert.
Eingewöhnungen und notwendige Maßnahmen
Die Eingewöhnung neuer Kinder erfolgt nach den gleichen pädagogischen Richtlinien wie außerhalb der Pandemiezeit. Die Kinder erhalten ausreichend Zeit in Begleitung der Eltern, sich mit der Einrichtung, den anderen Kinder und dem pädagogische Fachpersonal bekannt zu machen, bis sie sich dort wohlfühlen.
Kinder und deren Eltern, die zu einer Eingewöhnung in unsere Einrichtungen kommen, müssen frei von Infektionserkrankungen (z.B. Magen-Darm, fiebrige Erkältungen etc.) sein dürfen nicht aktuell unter einer Corona-Erkrankung leiden.
Für die eingewöhnenden Eltern besteht neben den üblichen Hygieneregeln eine Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-Maske) während des Aufenthaltes in der Einrichtung.
Betretungsverbot für Kinder, Beschäftigte und sonstige Erwachsene
Gerne informieren wir Sie, in welchen Fällen Sie selbst, Ihr Kind oder Geschwisterkinder die Einrichtung nicht betreten dürfen.
Wann besteht ein Betretungsverbot?
Für kranke Kinder und kranke Erwachsene besteht grundsätzlich immer ein Betretungsverbot.
Die gilt insbesondere für Krankheitsanzeichen, die auf eine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus hindeuten. Die Symptome sind grippeähnlich und können in ihrer Ausprägung sehr unterschiedlich sein.
Darf mein Kind mit einem leichten Schnupfen in die Kita?
Der einfache Schnupfen ohne weitere Krankheitsanzeichen führt nicht zu einem Betretungsverbot.
Wann darf ein zuvor erkranktes Kind nach einem Krankheitsfall wieder in die Kita?
Wenn ein Kind nach einer überstandenen Erkrankung die Einrichtung wieder besuchen soll, muss es mind. 24 Stunden symptomfrei sein und sich in gutem Allgemeinzustand befinden.
Für Eltern zur Orientierung: So, wie mein Kind gestern war, hätte es in die Kita gehen können, also darf es heute wieder gehen.
